1. NAME UND GRUNDLEGUNG
Der Landesverband ist Teil des Bundes Deutscher Kunsterzieher (BDK) e.V.. Er
trägt den Namen Bund Deutscher Kunsterzieher (BDK) e.V. - Landesverband
Rheinland-Pfalz. Die Satzung des BDK-Bundesverbandes gibt den Rahmen für
die Satzung des BDK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz. Letztere regelt gemäß
§ 7 der Satzung des BDK-Bundesverbandes die besonderen Angelegenheiten
des Landesverbandes.
2. ZWECK UND AUFGABE
Der Landesverband versteht sich als ein pluralistisches Kommunikationsforum
und als Interessenvertreter der Kunsterzieher aller Schularten. Näheres
beschreibt § 2 der Bundessatzung.
3. MITGLIEDSCHAFT
Die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft und die Aufnahme in den BDK regelt §
4 der Bundessatzung. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen und
sonstigen Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen. Sie erhalten kostenlos
die Mitteilungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes. Jedes Mitglied
hat Anspruch auf einen Ausweis.
4. MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres
führt § 5 der Bundessatzung aus. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit.
5. AUSTRITT UND AUSSCHLUSS VON MITGLIEDERN
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern sind durch § 6 der Bundessatzung
geregelt.
6. ORGANE UND DEREN AUFGABEN
6.1 Organe
6.1.1 Die Mitgliederversammlung
ist das Hauptorgan des Landesverbandes. Sie konstituiert sich durch die Versammlung
der Mitglieder, die mindestens einmal jährlich vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen wird. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin.
Eine außerordentliche Versammlung kann auch durch ein Viertel der Mitglieder
oder die einfache Mehrheit des Gesamtvorstandes einberufen werden. Jedes Mitglied
kann bis zur Beschlussfassung über die Tagesordnung beantragen, dass Änderungen
oder Ergänzungen vorgenommen werden.
6.1.2 Der Gesamtvorstand
setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand, je einem
Vertreter der im Landesverband repräsentierten Schularten und den Ressortleitern.
6.1.3 Der geschäftsführende Vorstand
setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem Schriftleiter des BDK-Briefes und dem Kassenwart.
6.2 Beschlussfähigkeit und Aufgaben der Organe
6.2.1 Die Mitgliederversammlung
6.2.1.1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt - wenn nicht
anders bestimmt - mit einfacher Mehrheit.
6.2.1.2 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
- sie beschließt über die Tagesordnung
- sie nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen
- sie entlastet den Gesamtvorstand
- sie wählt den Gesamtvorstand (außer den Ressortleitern) in direkten
geheimen und getrennten Wahlgängen
- sie wählt die Delegierten für die Hauptversammlung der BDK (vgl.
§ 13 der Bundessatzung)
- sie beschließt über Anträge
- sie entscheidet gemäß § 6 der Bundessatzung über den
Ausschluss von Mitgliedern des Landesverbandes
- sie beschließt über Änderungen der Satzung des Landesverbandes
- sie beschließt über die Auflösung des Landesverbandes
6.2.2 Der Gesamtvorstand
6.2.2.1 Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
6.2.2.2 Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
- er plant die Verbandsarbeit
- er erstellt und verabschiedet den Haushaltsplan
- er beschließt die Benennung der Ressortleiter für besondere Aufgaben
- er leistet Öffentlichkeitsarbeit und gibt in der Regel viermal jährlich
den BDK-Brief (Mitteilungen des Landesverbandes Rheinland-Pfalz) heraus und
ist verantwortlich für dessen Redaktion, Druck und Vertrieb
- er legt jährlich einen Rechenschaftsbericht vor
- er tagt wenigstens einmal im Jahr.
6.2.3 Der geschäftsführende Vorstand hat folgende Aufgaben
- er führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstands
aus
- er führt die laufenden Geschäfte und vertritt einvernehmlich den
Landesverband nach außen
- er delegiert Aufgaben an von ihm bestimmte Mitglieder
- er beruft wenigstens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung ein.
6.3 Nachfolge
6.3.1 Gesamtvorstand
Beim Ausscheiden eines Schulartenvertreters aus dem Gesamtvorstand rückt
der durch die Mitgliederversammlung gewählte Stellvertreter nach. War die
Wahl eines Stellvertreters nicht möglich, ist die entsprechende Schulart
im Gesamtvorstand bis zum Ende der Amtszeit nicht repräsentiert, falls
nicht in der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt
werden kann.
6.3.2 Geschäftsführender Vorstand
Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes
setzt der Gesamtvorstand einen kommissarischen Nachfolger aus den Mitgliedern
des Gesamtvorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein.
6.4 Amtszeit
Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre.
7. SATZUNGSÄNDERUNG
Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Änderung ist nur wirksam, wenn die Absicht der Satzungsänderung
in der Einberufung der Mitgliederversammlung ausdrücklich genannt wurde
und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder sich für die Satzungsänderung
aussprechen.
8. VEREINSVERMÖGEN
Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden oder dem
Bundesverband zuzuführen. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.
Last update 23.05.2005 21:36